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   BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17   

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https://dejure.org/2017,25668
BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17 (https://dejure.org/2017,25668)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2017 - 20 F 6.17 (https://dejure.org/2017,25668)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 20 F 6.17 (https://dejure.org/2017,25668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geheimhaltungsbedürftigkeit von personenbezogenen gespeicherten Daten i.R.e. Auskunftsanspruchs eines Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1.-3. Alt.
    Geheimhaltungsbedürftigkeit von personenbezogenen gespeicherten Daten i.R.e. Auskunftsanspruchs eines Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17
    Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17
    Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist ein Nachteil für das Wohl des Landes unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17
    Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist ein Nachteil für das Wohl des Landes unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 7.16

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17
    Auf die Beschwerde des Beklagten änderte der beschließende Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts und stellte fest, die zweite Sperrerklärung des Beklagten sei in Bezug auf sieben Blätter der Verwaltungsakte und fünfzehn Blätter der Sachakte rechtswidrig.
  • OVG Niedersachsen, 02.07.2015 - 14 PS 1/15

    Dokumentation; Ergänzung; Geheimhaltungsgründe; in camera Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 20 F 6.17
    Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 - 14 PS 1/15 - stellte der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts fest, die erste Sperrerklärung des Beklagten vom 22. Juli 2014 sei rechtswidrig, da sie den formellen Anforderungen an die Darlegung der Weigerungsgründe nicht genüge.
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